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EPÜ2000 - DIE WICHTIGSTEN NEUERUNGEN

Nachfolgend erhalten Sie eine kurze Zusammenfassung der zehn wichtigsten Neuerungen unter den zahlreichen Änderungen des EPÜ2000, das am 13. Dezember 2007 in Kraft tritt.

1) Neue Praxis für die Zuerkennung eines Anmeldetages (A. 14(2), 80; R. 40)

Die Zuerkennung eines Anmeldetages nach neuer Regel 40 erfordert die Angabe, daß ein Europäisches Patent beantragt wird, Angaben, die es erlauben die Identität des Anmelders festzustellen oder mit ihm in Kontakt zu treten, und eine Beschreibung in beliebiger Sprache oder eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung. Beim Einreichen der Unterlagen ist es nicht länger erforderlich mindestens einen Benennungsstaat anzugeben oder mindestens einen Anspruch einzureichen. Es ist jedoch weiterhin empfehlenswert, die vollständigen Unterlagen, einschließlich der gewünschten Ansprüche, einzureichen, um jegliche Probleme bezüglich einer unzulässigen Erweiterung der Anmeldung durch nach dem Anmeldetag eingereichte Ansprüche zu vermeiden.

2) Nachreichen fehlender Anmeldeunterlagen (R. 56)

Die neue Regel 56 erlaubt, zusätzlich zum Nachreichen fehlender Zeichnungen, auch fehlende Teile der Beschreibung nachzureichen. Jedoch kann dadurch der Anmeldetag auf den Einreichungstag der nachgereichten Dokumente umdatiert werden, sofern die fehlenden Teile nicht vollständig im Prioritätsdokument enthalten waren. Das Nachreichen fehlender Teile kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des EPA über den neuen Anmeldetag widerrufen werden, wobei dann der ursprüngliche Anmeldetag zuerkannt wird.

3) Prioritätsrecht (A. 87; R. 53(3); R. 52(1))

Priorität kann jetzt von Anmeldungen jedes WTO Mitgliedsstaats in Anspruch genommen werden. Die Übersetzung der Prioritätsunterlagen ist nur noch auf Aufforderung des EPA einzureichen; dies erfolgt sofern die Wirksamkeit des Prioritätsanspruchs für die Durchführung der Sachprüfung festzustellen ist. Die Prioritätserklärung kann innerhalb von 16 Monaten ausgehend vom frühesten Prioritätstag abgegeben werden. Ferner kann die Prioritätserklärung innerhalb der 16-Monatsfrist berichtigt werden. Weiterhin ist gemäß dem neuen Artikel 122 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die 12-Monatsfrist möglich. Dieser Antrag muß jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der 12-Monatsfrist gestellt werden.

4) Weiterbehandlung (A. 121; R. 135)

Weiterbehandlung wird zu dem wichtigsten Rechtsbehelf zum Heilen versäumter Fristen. Die Möglichkeit der Weiterbehandlung wird nun auch auf teilweisen Rechtsverlust aus­gedehnt (zusätzlich zu vollständigen Rechtsverlusten gemäß der aktuellen Praxis) und ist sowohl auf durch das EPA gesetzte Fristen als auch auf gesetzliche Fristen anwendbar. Ferner ersetzt die Weiterbehandlung die Nachfristenregelungen gemäß Regel 85(a) und 85(b) der aktuellen Praxis, die bisher die notwendigen Handlungen im Fall von versäumten Fristen zur Zahlung von Gebühren regeln. Die Gebühr für die Weiterbehandlung im Fall von verspäteten Zahlungen beträgt 50% der ursprünglich zu entrichtenden Gebühr(en). Weiterhin bleiben einige Fristen von der Weiterbehandlung ausgeschlossen.

5) Wiedereinsetzung (A. 122; R. 136)

Wiedereinsetzung wird auch in die Prioritätsfrist möglich. Allerdings gilt hier die Einschränkung, daß der Antrag auf Wiedereinsetzung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der 12-monatigen Prioritätsfrist gestellt werden muß. Wiedereinsetzung ist für alle die Fälle ausgeschlossen, für die eine Weiter­behandlung möglich ist.

6) Ergänzender Recherchebericht (A. 153(7); R. 164)

In den Fällen, in denen die internationale Recherchebehörde die fehlende Einheitlichkeit der angemeldeten Erfindung festgestellt hat, sollte beachtet werden, daß nur noch eine einzige Erfindung im Rahmen der ergänzenden Recherche recherchiert wird, und zwar diejenige, die als erste in den Ansprüchen, die mit dem Eintritt in die regionale Phase eingereicht wurden, genannt wird. Es ist daher ratsam, die Ansprüche einer uneinheitlichen PCT-Anmeldung vor Einleiten der europäischen Phase sorgsam zu prüfen, um sicherzustellen, daß die wichtigste Erfindung in den Ansprüchen zuerst genannt ist. Weitere Erfindungen, die nicht durch eine ergänzende Recherche abgedeckt werden, können nur noch in Teilanmeldungen weiterverfolgt werden. Um sich somit die Möglichkeit offenzuhalten, eine beliebige Erfindung aus der PCT-Anmeldung vom Europäischen Patentamt prüfen zu lassen, sollten sämtliche Erfindungen bereits im Rahmen der PCT-Phase recherchiert werden.

7) Europäische Patentanmeldungen nach A. 54(3) bilden Stand der Technik in Bezug auf Neuheit, ungeachtet der Benennungsstaaten

Entgegen der jetzigen Praxis ist die neuheitsschädliche Wirkung von Europäischen Patentanmeldungen, die vor einer jüngeren Europäischen Patentanmeldung eingereicht jedoch nach dem Anmeldetag der jüngeren Anmeldung veröffentlicht wurden, nicht mehr auf die in beiden Anmeldungen übereinstimmenden Benennungsstaaten beschränkt (A. 54(3)). Das ist die Folge des Wegfalls des jetzigen Artikels 54(4) EPÜ.

8) Zweckgebundener Stoffanspruch für die zweite und weitere medizinische Verwendung möglich (A. 54(5))

Nach dem neuen Artikel 54(5) wird ein zweckgebundener Stoffschutz für die zweite und weitere medizinische Verwendung verfügbar. Ein solcher Anspruch kann die Form „Stoff X für die Behandlung der Krankheit Y“ haben. Es bleibt abzuwarten, ob zusätzlich zu dieser Anspruchsform, der gegenwärtig etablierte zweite medizinische Verwendungs­anspruch verfolgt werden kann.

9) Neues Beschränkungsverfahren (A. 105(a) – 105(c); R. 90 – 96)

Ein gänzlich neues Verfahren nach Artikel 105(a) bis (c) steht zur Verfügung, welches dem Patentinhaber ermöglicht, einen Antrag an das EPA zu richten, die Ansprüche entweder zu beschränken oder das Patent vollständig zu widerrufen. Für den Fall, daß ein Einspruchsverfahren gegen das gleiche Patent eröffnet wird, ist das Einspruchs­verfahren maßgeblich und der Antrag auf Beschränkung gilt als nicht gestellt.

10) Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung einer Beschwerdekammer durch die Große Beschwerdekammer (A. 112(a); R. 104 – 110)

Artikel 112(a) gibt jeder Partei eines Beschwerdeverfahrens, die durch die Entscheidung beschwert ist, die Möglichkeit einen Antrag auf Überprüfung der Entscheidung durch die Große Beschwerdekammer einzureichen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Eine dieser Bedingungen ist eine fundamentale Verletzung des Artikels 113 (rechtliches Gehör) seitens der Beschwerdekammer. Der Antrag auf Überprüfung muß schriftlich gestellt werden und ist zu begründen. Im Falle eines zulässigen Antrags wird die Große Beschwerdekammer die Entscheidung aufheben und das Verfahren vor der Beschwerde­kammer wird neu aufgenommen.

Schlußbemerkung

Zusätzlich zu den oben genannten zehn Neuerungen enthält das EPÜ2000, und insbesondere seine Ausführungsordnung, eine große Anzahl an weiteren Änderungen. Der vollständige Text der neuen Artikel wurde kürzlich vom EPA als synoptische Fassung in der Sonderausgabe 4/2007 des Amtsblattes des Europäischen Patentamts veröffentlicht.

Die vorangestellten Anmerkungen sind eine kurze Zusammenfassung einer komplexen Geschichte (EPÜ2000) und ersetzen nicht das Einholen rechtlichen Rats, um den Anforderungen des neuen Gesetzes gerecht zu werden.

 

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