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Entscheidung G1/06 der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts stellt Rechtssicherheit bezüglich Teilungsanmeldungen wieder her

Die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts hat die frühere Praxis bestätigt, wonach die Rechtsgültigkeit einer Teilanmeldung nicht davon abhängt, ob bei der Einreichung die Grenzen hinsichtlich des Offenbarungsgehalts eingehalten worden sind. Selbst wenn die Stammanmeldung nicht mehr anhängig sein sollte, können eventuelle Korrekturen auch noch nachträglich durchgeführt werden. Auch ist es nicht erforderlich, dass die Patentansprüche einer Teilungsanmeldung auf Gegenstände gerichtet sind, die bereits in der Stammanmeldung beansprucht waren. Allerdings muß bei verketteten Teilungsanmeldungen der Inhalt einer Teilungsanmeldung in jeder älteren Teilungsanmeldung enthalten sein.

 

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